Abrechnung - Richtlinienverfahren

Gesetzliche Krankenkassen

Die Kosten für das Erstgespräch (Sprechstunde), und die diagnostische Abklärung (Probatorik)  werden von den Krankenversicherungen übernommen.

 

Bei einer Kurzzeittherapie können bis zu 24 Therapiestunden bei der Krankenkasse beantragt werden.

Danach entscheidet ein Gutachter über die Bewilligung der Therapie (Langzeittherapie bzw. Umwandlug der Kurzzeit- in eine Langzeittherapie, isgesamt 60 Stunden). 

 

Das Höchstkontingent an Stunden für ein Bahandlungsfall liegt in der Regel bei max. 80 Sitzungen.

Private     Krankenkassen und berufsgenossenschaft

Therapiekosten werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen übernommen. Der individuelle Vertrag sollte vor Beginn einer Psychotherapie jedoch auf jeden Fall geprüft werden.

 

Gesetzliche Unfallversicherungen bestehen  bei Kostenübernahme  meist darauf, dass der behandelnte Psychotherapeut am Psychotherapeutenverfahren der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) teilnimmt und dorf aufgelistet ist. Dies ist vorher bei der UV bzw. dem Psychotherapeuten vorher abzuklären.

selbstzahler

Die Abrechnung von Selbstzahlern erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

 

Die Therapie kann in diesem Fall unbürokratisch sofort beginnen.